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Deutsche Arbeitslosen Partei

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Landeswahlleiter des Landes Berlin

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10315 Berlin

 

                                                                                             Berlin, den 25.9.2006

                                                                                                       Seitenanzahl: 2

 

 

 

 

Vorläufiges Ergebnis der Wahlen in Berlin am 17.9.2006

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

vielen Dank für die Übersendung der Broschüre zu den vorläufigen Ergebnissen der Wahlen in Berlin am 17.9.2006.

 

Nach Durchsicht der Broschüre sind wir zu der Meinung gekommen, dass einige Angaben und Ergebnisse nicht zueinander passen bzw. teilweise widersprüchlich sind.

 

Wir bitten deshalb um Erklärungen zu folgenden Punkten:

 

1.       Bei den Erst- und Zweitstimmen, so wie bei der Volksabstimmung, ist die Zahl der Wahlberechtigten bzw. der Stimmberechtigten natürlich immer gleich.

 

          Wieso sind dann aber die Zahlen der Wähler unterschiedlich?

 

          In allen Bezirken differieren die Zahlen der Wähler zwischen Erst- bzw. Zweitstimmen und der Volksabstimmung.

          In den Bezirken Pankow und Neukölln differieren die Zahlen sogar zwischen den Erst- und den Zweitstimmen.

 

2.       Noch gravierender sind die Differenzen zwischen den Zahlen für die Wähler und den abgegebenen Stimmen (gültige und ungültige Stimmen).

          Eigentlich müssten diese Zahlen ja gleich sein. Denn nicht abgegebene Stimmen müssten ja zu den Nichtwählern zählen.

          Nur im Bezirk Reinickendorf stimmen die Zahlen für die Erststimmen und der Volksabstimmung überein.

In allen anderen Bezirken gibt es Differenzen.

In wenigen Bezirken gibt es erstaunlicherweise mehr abgegebene Stimmen als Wähler. Z.B. in Lichtenberg, Neukölln und Reinickendorf bei den Zweitstimmen.

In den meisten Bezirken fehlen aber Stimmen, wenn man die abgegebenen Stimmen mit den Wählern vergleicht.

Bei den Zweitstimmen im Bezirk Tempelhof-Schöneberg fehlen z.B. 536 Stimmen. Das sind immerhin mehr als die 6 kleinsten Parteien zusammen errungen haben.

Im WK3 in Tempelhof-Schöneberg fehlen z.B. 199 Stimmen. Das sind mehr als die

10 kleinsten Parteien zusammen errungen haben.

 

In ganz Berlin fehlen bei den Erststimmen ca. 3430 Stimmen und bei den Zweitstimmen

ca. 2055 Stimmen. Bei der Volksabstimmung fehlen sogar über 11000 Stimmen.

 

Wir würden gerne wissen wie diese Differenzen begründet werden. Es ist natürlich klar, dass bei ca. 1,4 Mio. Wählern nicht alle Stimmenerfassungen mit einer Differenz von 0,00 erfolgen können. Aber die vorhandenen Differenzen übersteigen nach unserer Meinung den tolerierbaren Bereich.

 

Die Fehlerquote bei den Zweitstimmen liegt über dem Ergebnis der 3 schwächsten Parteien zusammen.

 

Außerdem möchten wir gerne wissen, wie zurückgegebene, nicht ausgefüllte Wahlzettel gewertet werden. Zum Beispiel, wenn ein Wähler keine Erststimme abgibt, weil die von ihm mit der Zweitstimme gewählte Partei keinen Direktkandidaten aufgestellt hat. Werden diese „leeren“ Stimmzettel als ungültig oder bei den Nichtwählern gewertet?

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

____________________

            Vorsitzende

Deutsche Arbeitslosen Partei

 

 

Abschrift des Antwortbriefes des Landeswahlleiters

 

 

Der Landeswahlleiter

 

Ihre Schreiben vom 24. und 25. September 2006

 

Datum 11.10.2006

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Grundlage des Landeswahlleiterberichtes, der am Tag nach der Wahl veröffentlicht wurde, waren die vorläufigen Ergebnisse. Vor Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Berliner Wahlen 2006 haben die Bezirkswahlämter die einzelnen Ergebnisse, die in der Wahlnacht von den Wahlvorständen gemeldet worden waren , sehr genau überprüft und Fehler korrigiert.

 

Die Zahl der Wähler ist definiert als die Summe der Stimmabgabevermerke plus der gültigen Wahlscheine. Damit ist, wie Sie zu Recht feststellen, die Zahl der Wähler bei der Erst- und Zweitstimme und bei der Volksabstimmung gleich. Die Zahl der Wähler wurde in der Wahlnacht tatsächlich vereinzelt falsch erfasst, so dass die von Ihnen festgestellten Abweichungen zwischen Erst- und Zweitstimmen und Volksabstimmung auftraten. Diese Fehler sind im endgültigen Ergebnis bereinigt.

 

Bei den von Ihnen aufgeführten Differenzen zwischen der Zahl der Wähler und den abgegebenen Stimmen handelt es sich jedoch um keine Fehler, sondern um zulässige Abweichengen. Leere, also nicht ausgefüllte Stimmzettel, die sich in der Urne befanden, wurden übrigens als ungültige Stimmen gezählt.

 

Die Zahl der abgegebenen Stimmen (gültiger und ungültige Stimmen) kann im Wahllokal und bei der Briefwahl von der Zahl der Wähler abweichen. Dies tritt in der Realität auf, da nicht alle Wähler alle Stimmzettel in die Urne werfen. Besonders bei der Volksabstimmung ist es vorgekommen, dass Wähler diesen Stimmzettel nicht in die Urne geworfen haben. Es kam sogar in wenigen Einzelfällen vor, dass sich mehr Stimmzettel in der Urne befanden, als Stimmabgabevermerke plus Wahlscheine (Wähler). Ursache dafür könnte sein, dass ein Stimmabgabevermerk vergessen wurde oder dass ein Wähler einen Stimmzettel zuviel in die Urne geworfen hat (z.B. den der Ehefrau, die Briefwahlunterlagen beantragt, aber nicht abgeschickt hat). Wahlvorstände können dies nicht vollständig verhindern.

 

Der Grund dafür, dass es bei der Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern keine Abweichungen zwischen der Zahl der Wähler und der abgegebenen Stimmen gibt, liegt am unterschiedlichen Landeswahlrecht. In Mecklenburg-Vorpommern werden die beiden Stimmen auf einem Stimmzettel abgegeben. Wenn dort die Zahl der Wähler von der Zahl der Stimmzettel abweicht, gilt nach §54 der Verordnung über die Durchführung der Landtagswahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern die Anzahl der in der Wahlurne befindlichen Stimmzettel als Anzahl der Wähler. Diese Ersetzung der Zahl der Wähler durch die Zahl der Stimmzettel ist in der Berliner Landeswahlordnung nicht vorgesehen.

 

Das Ergebnis der Berliner Wahlen wird am 20.Oktober 2006 im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht. Nach §40 Abs. 4 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung beim Verfassungsgerichtshof Einspruch gegen das Ergebnis der Wahl eingelegt werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

gez. Baasen

 

 

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